BFH - Urteil vom 27.05.1998
II R 54/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 15

BFH - Urteil vom 27.05.1998 (II R 54/96) - DRsp Nr. 1998/19108

BFH, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen II R 54/96

DRsp Nr. 1998/19108

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Versicherungsunternehmen, entwickelte für in Ausbildung befindliche Versicherungsnehmer einen besonderen Lebensversicherungsvertrag mit der Kurzbezeichnung X, bei dem der Versicherungsnehmer in den ersten fünf Jahren ermäßigte Prämien zu zahlen hat. Ab dem sechsten Jahr werden höhere Prämien geschuldet, mit denen die Ermäßigung der Anfangszeit ausgeglichen wird. Die Vermarktung der Vertragsgestaltung ging einher mit einer Anpassung der Provisionsregelung für die Abschlußvermittler. Statt der üblichen Provision erhielten die Abschlußvermittler, bei denen es sich um Angestellte des Klägers handelt, zunächst eine niedrigere Provision und sodann nach Ablauf der fünfjährigen Anfangsphase eine sog. Sondervergütung. Streitig ist, ob der Kläger bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens diese Sondervergütungen bereits vor Ablauf der jeweiligen Anfangsphase als Betriebsschuld abziehen kann.