BFH - Urteil vom 27.05.2004
IV R 30/02
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStDV § 82k ;
Fundstellen:
BB 2004, 2062
BFH/NV 2004, 1464
BFHE 206, 539
BStBl II 2004, 945
DStRE 2004, 1207
NJW 2005, 1007
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 691/98

BFH - Urteil vom 27.05.2004 (IV R 30/02) - DRsp Nr. 2004/14062

BFH, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen IV R 30/02

DRsp Nr. 2004/14062

»Erstreckt sich die Denkmaleigenschaft eines der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Gutshauses eines Land- und Forstwirts auch auf im Innern angebrachte Wandmalereien, ist der Aufwand für die Restaurierung der Wandmalereien als Betriebsausgabe abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStDV § 82k ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1997 verstorbenen Ehemanns (E). Für die Streitjahre (1989 und 1990) wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

E war Eigentümer eines rd. 131 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in A, dessen Nutzflächen überwiegend verpachtet waren. Die hieraus erzielten Einkünfte wurden weiterhin als solche aus Land- und Forstwirtschaft erklärt (Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni). Der Gewinn wurde nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. E versteuerte den Nutzungswert des 376 qm großen Wohnhauses. Das Wohnhaus ist Teil eines Ensembles; die übrigen Häuser sind vermietet.