Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1975 und 1976 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Aus seiner im Jahre 1972 geschiedenen Ehe sind zwei Söhne (W, geboren 1959 und A, geboren 1963) hervorgegangen. Die elterliche Gewalt (nunmehr: das Sorgerecht) für den Sohn W stand der geschiedenen Ehefrau des Klägers und für den Sohn A dem Kläger zu. Der Kläger kam für den Unterhalt seines Sohnes A, der in den Streitjahren in seinem Haushalt lebte, in vollem Umfang auf.
Der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für die Streitjahre legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Angaben des Klägers in seinen Einkommensteuererklärungen zugrunde.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre legte der Kläger im Hinblick auf die Neuregelung des Kinderlastenausgleichs im Einkommensteuergesetz (EStG) 1975 Einspruch ein.
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