Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben einen 0,6436 ha großen Weinbaubetrieb. Mit Bescheid vom 23. November 1970 hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die im Eigentum der Kläger stehende Fläche von 677 qm als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft --Stückländerei-- mit einem Einheitswert in Höhe von 200 DM auf den 1. Januar 1964 bewertet. Der dieser Bewertung zugrunde gelegte Hektarwert für die weinbauliche Nutzung beträgt ausweislich des Einheitswertbescheids 3091 DM. Nach dem Stichtag 1. Januar 1964 erwarben die Kläger weitere 2 584 qm Weinbaufläche; im übrigen wurden 3 175 qm Weinbaufläche hinzugepachtet. Da der Erwerb der 2 584 qm Eigenfläche nicht zu einer Wertfortschreibung führte, galt der Einheitswertbescheid vom 23. November 1970 unverändert fort.
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