Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der im Streitjahr (1989) die Eheleute H und G X als Kommanditisten mit Hafteinlagen von 20000 DM und 30000 DM beteiligt waren. Die Komplementär-GmbH hatte keine Einlage erbracht und war daher am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.
Nach dem vom Dezember 1969 datierenden Gesellschaftsvertrag wurden für jeden Gesellschafter neben dem Kapitalkonto, das nur einverständlich geändert werden durfte, ein sog. Darlehenskonto eingerichtet, auf dem verbucht wurden:
- Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft,
- Forderungen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter,
- entstandene Gewinne,
- getätigte Entnahmen und Einlagen.
Die Darlehenskonten wurden verzinst mit 6,5 v.H., gerechnet nach dem Mittel des Standes dieser Konten am Anfang und Ende eines jeden Geschäftsjahres ohne Gewinngutschrift.
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