I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- betrieb ein Bauunternehmen.
Von September 1983 bis Januar 1984 führte ein anderes Unternehmen an die Klägerin aufgrund eines Nachunternehmervertrags Maurer- und Einschalarbeiten aus. Dieses Unternehmen trat der Klägerin gegenüber bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und bei Abrechnung unter der Firma S Bau & Schlosserei GmbH (im folgenden: S-Bau), A-Straße ..., in B, auf. S-Bau erteilte der Klägerin am 30. September, 3. November, 16. Dezember 1983, 2. Januar und 31. Januar 1984 Rechnungen mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer.
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