BFH - Urteil vom 27.06.2001
I R 46/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1

BFH - Urteil vom 27.06.2001 (I R 46/00) - DRsp Nr. 2001/15992

BFH, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen I R 46/00

DRsp Nr. 2001/15992

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Betriebsausgaben der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) nach § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht abziehbar sind.

Die Klägerin betreibt im Rahmen ihres Unternehmens u.a. die Entwicklung und Herstellung von... Sie verhandelte seit Anfang 1981 mit dem ausländischen Industrieunternehmen A über den Auftrag zur Konstruktion eines neuen Produkts und zum damit zusammenhängenden Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Am 21. Juli 1981 wurde ein entsprechender Rahmenvertrag geschlossen, der in der Folge zu Aufträgen im Umfang von ... DM führte.

Am 1. Juli 1981 schloss die Klägerin mit der auf der Kanalinsel Guernsey ansässigen B einen "Vertrag über die Vermittlung von Aufträgen". Danach musste sie für jeden von der Firma B vermittelten Auftrag über Konstruktionen, Werkzeug- oder Prototypenbau ein Vermittlungshonorar in Höhe von 6 v.H. der jeweiligen Bestellsumme zahlen. In Erfüllung dieses Vertrages leistete die Klägerin von 1981 bis 1985 in Verbindung mit dem Auftrag der A Zahlungen in Höhe von ... DM. Die Zahlungen wurden zum Teil auf ein Konto in der Schweiz, zum Teil auf ein solches in C (Guernsey) geleistet. Die Klägerin verbuchte sie als Betriebsausgaben.