BFH - Urteil vom 27.06.2001
I R 69/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 3

BFH - Urteil vom 27.06.2001 (I R 69/00) - DRsp Nr. 2001/15899

BFH, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen I R 69/00

DRsp Nr. 2001/15899

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde durch amtsrichterlichen Beschluss vom 1. Februar 2001 zum Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin, einer GmbH, bestellt. Er hat das gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unterbrochene Revisionsverfahren aufgenommen.

Die GmbH hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Ihr Stammkapital betrug im Streitjahr 60 000 DM. Ihre Bilanz zum 30. Juni 1993, aufgestellt im Oktober 1993, wies Gewinnrücklagen von 840 036 DM, einen Gewinnvortrag von 304 327 DM und einen Jahresfehlbetrag von 617 253 DM aus.