BFH - Urteil vom 27.06.2001
I R 82/00
Normen:
KStG § 4 Abs. 3, 5, § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 2201
BFHE 195, 572
BStBl II 2001, 773
DB 2001, 2278
DStR 2001, 1791
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Urteil vom 27.06.2001 (I R 82/00) - DRsp Nr. 2001/13506

BFH, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen I R 82/00 - Aktenzeichen I R 83/00 - Aktenzeichen I R 84/00 - Aktenzeichen I R 85/00

DRsp Nr. 2001/13506

(Kommunale Energieversorgung und Abwasserbeseitigung 1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5 KStG). 2. Zu dem Betrieb gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke unter Verwendung der beim Klärprozess freiwerdenden Faulgase die für die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien bereitstellen. 3. Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden, erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 3, 5, § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe: