BFH - Urteil vom 27.07.2004
IX R 32/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2278
BFH/NV 2004, 1591
BFHE 2007, 200
BStBl II 2004, 1002
DB 2004, 2245
DStR 2004, 1823
NJW 2004, 3735
NZM 2004, 915
ZfIR 2004, 914
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7847/94

BFH - Urteil vom 27.07.2004 (IX R 32/01) - DRsp Nr. 2004/15872

BFH, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen IX R 32/01

DRsp Nr. 2004/15872

»Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Zweck ist der Erwerb eines Grundstücks, dessen Bebauung mit einem Einkaufszentrum und die Vermietung an gewerbliche Mieter. Sie erwarb das vorgesehene Grundstück mit unfertigen Gebäuden für 4,3 Mio. DM. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen vertragsgemäß am 1. November 1991 auf die Klägerin über. Der Kaufpreis war am 31. Oktober 1991 fällig, frühestens jedoch binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Notars über die Erfüllung folgender Voraussetzungen:

- Vorliegen der erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen, u.a. nach dem Grundstücksverkehrsgesetz,

- Zeugnis der Gemeinde, dass ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht nicht besteht,

- Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch,

- Löschungsbewilligungen der Grundpfandrechtsgläubiger.