BFH - Urteil vom 27.08.1997
X R 138-139/94

BFH - Urteil vom 27.08.1997 (X R 138-139/94) - DRsp Nr. 1998/9230

BFH, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen X R 138-139/94

DRsp Nr. 1998/9230

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Arbeitgeberin des Klägers hatte im Jahr 1964 ein Einfamilienhaus erworben, das sie verbilligt an den Kläger vermietet hatte. Die Differenz zur ortsüblichen Miete war als Arbeitslohn versteuert worden.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1989 äußerte der Kläger den Wunsch, das Einfamilienhaus für 175 000 DM zu erwerben. Bei der Ermittlung des Preises habe er wertmindernd berücksichtigt, daß er als Mieter die Kosten für folgende Anschaffungen bzw. Maßnahmen getragen habe: Wand- und Bodenfliesen, Bodenbeläge, Decken- und Wandverkleidungen aus Holz, drei Markisen, mehrere Außenleuchten, Gartenbepflanzung und Pergola, Terrasse.