Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) bezog in den Streitjahren 1984 und 1985 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung 1984 gab er die Einnahmen aus Kapitalvermögen mit 25 082 DM und die Werbungskosten mit 334 DM an. Für das Jahr 1985 erklärte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 28 890 DM und Werbungskosten von 376 DM.
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