BFH - Urteil vom 27.09.2001
X R 66/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 358

BFH - Urteil vom 27.09.2001 (X R 66/99) - DRsp Nr. 2002/1729

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen X R 66/99

DRsp Nr. 2002/1729

Gründe:

I. Die Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1999, durch die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Streit um die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Hinzuschätzungen die Einsprüche der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet zurückwies, wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Februar 1999 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Nachdem die von den Prozessbevollmächtigten verfasste Klageschrift vom 8. März 1999 in einem Umschlag, der den "Freistempler"-Aufdruck der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag trägt, am 15. März 1999 beim Finanzgericht (FG) eingegangen war, übersandte die Geschäftsstelle des FG am 16. März 1999 mit einfacher Post Eingangsmitteilungen mit der Datumsangabe "15.3.99" an die Beteiligten und außerdem, auf telefonische Anforderung der Prozessbevollmächtigten, an diese am 5. Mai 1999 eine Fax-Bestätigung. Zuvor, mit Schriftsatz vom 19. April 1999, der am 22. April 1999 beim FG eingegangen und am 26. April 1999, einem Montag, an die Prozessbevollmächtigten zur Stellungnahme übersandt worden war, hatte das FA unter Beifügung einer Ablichtung der Einspruchsentscheidung und der Postzustellungsurkunde auf die Fristversäumnis hingewiesen und Klageabweisung durch Prozessurteil beantragt.