BFH - Urteil vom 27.09.2001
X R 67/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 327

BFH - Urteil vom 27.09.2001 (X R 67/00) - DRsp Nr. 2002/870

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen X R 67/00

DRsp Nr. 2002/870

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- nahmen für die Jahre 1990 bis 1992 Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine eigengenutzte Eigentumswohnung in Anspruch. Nach Verkauf der Wohnung im Jahr 1992 bewohnten sie ein gemietetes Einfamilienhaus, das sie durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Dezember 1993 erwarben. Der Kaufpreis war mit Eintragung der Auflassungsvormerkung fällig. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr sollten mit dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung auf die Kläger übergehen und das Mietverhältnis ab diesem Zeitpunkt enden. Die Miete sollte zeitanteilig abgerechnet werden.