BFH - Urteil vom 27.09.2007
III R 41/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6207/01

BFH - Urteil vom 27.09.2007 (III R 41/04) - DRsp Nr. 2008/4840

BFH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen III R 41/04

DRsp Nr. 2008/4840

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem 15. August 1996 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die im Streitjahr 1998 minderjährig waren und bei der Ehefrau in einer 295 km vom Wohnort des Klägers entfernten Stadt wohnten. Alle zwei Wochen waren die Kinder beim Kläger zu Besuch. Er holte sie mit dem PKW bei der Mutter ab und brachte sie dorthin wieder zurück.

Die Aufwendungen für die Fahrten mit dem PKW machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1998 mit einem Pauschbetrag von 0,52 DM je km (insgesamt 15 953,60 DM) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Außerdem beantragte er, Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von 618,18 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, die angefallen waren, um durch ein Vermittlungsgespräch mit einem Pastor am 20. März 1998 und ein Beratungsgespräch mit dem Kinderschutzbund am 25. September 1998 eine gütliche Einigung mit der Ehefrau über das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder zu erreichen.