BFH - Urteil vom 27.09.2007
III R 55/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1163/02

BFH - Urteil vom 27.09.2007 (III R 55/05) - DRsp Nr. 2008/4841

BFH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen III R 55/05

DRsp Nr. 2008/4841

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seit Mai 1998 von seiner Ehefrau getrennt lebt, wohnte in den Streitjahren 1999 und 2000 in Nordrhein-Westfalen, seine Ehefrau mit der minderjährigen Tochter in Norddeutschland. Der Kläger besuchte seine Tochter regelmäßig.

In den Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 machte er die PKW-Kosten für Besuchsfahrten und für Fahrten, um die Tochter abzuholen und wieder zurückzubringen, in Höhe von jeweils 11 107 DM als außergewöhnliche Belastung geltend (24 x 890 km x 0,52 DM).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 jeweils einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM und im Einkommensteuerbescheid für 2000 zusätzlich einen Betreuungsfreibetrag von 1 512 DM. Die Fahrtkosten ließ das FA nicht zum Abzug zu. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2002 als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung sind die Aufwendungen für den Umgang mit dem Kind durch den Familienleistungsausgleich abgegolten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1702 veröffentlicht.