I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte in den Streitjahren 1991 bis 1995 in Bayern; seine Ehefrau, von der er seit 1986 geschieden ist, wohnte mit dem minderjährigen Sohn in Nordrhein-Westfalen.
In den Einkommensteuererklärungen für 1991 bis 1995 machte der Kläger jeweils Aufwendungen für Besuchsfahrten zu seinem Sohn (Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend (1991: 4 999 DM, 1992: 7 186 DM, 1993 und 1994: 7 312 DM, 1995: 7 550 DM).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden 1991 bis 1995 nicht zum Abzug zu und berücksichtigte nur einen Kinderfreibetrag (1991: 1 512 DM, 1992 bis 1995: jeweils 2 052 DM). Die Einsprüche des Klägers waren erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 28. März 1996 III R 208/94 (BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54) ab.
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