BFH - Urteil vom 27.09.2007
III R 71/06
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 214/03

BFH - Urteil vom 27.09.2007 (III R 71/06) - DRsp Nr. 2008/4842

BFH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen III R 71/06

DRsp Nr. 2008/4842

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte in den Streitjahren 2000 bis 2002 in Norddeutschland. Seine drei damals minderjährigen Kinder lebten im Haushalt seiner Ehefrau, die Anfang 2000 nach Süddeutschland gezogen war. Die Kinder waren bei der Ehefrau mit Erstwohnsitz und bei dem Kläger mit Zweitwohnsitz gemeldet. Die Ehe wurde am 22. September 2000 geschieden.

In den Einkommensteuererklärungen für 2000 bis 2002 machte der Kläger die PKW-Kosten für Fahrten, um seine Kinder zu besuchen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (2000: 8 232 DM, 2001: 7 392 DM, 2002: 2 430 EUR).