BFH - Urteil vom 27.10.2004
II R 23/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3206/01

BFH - Urteil vom 27.10.2004 (II R 23/03) - DRsp Nr. 2005/2267

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen II R 23/03

DRsp Nr. 2005/2267

Gründe:

I. In einer zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer politischen Gemeinde, und V notariell geschlossenen "Rahmenvereinbarung über die Bebauung eines Grundstücks - Kaufvorvertrag" vom 13. August 1991 hatte sich V verpflichtet, der Klägerin auf deren Verlangen hin Teilflächen eines Grundstücks zu verkaufen. Dem lag die Absicht der Klägerin zugrunde, dieses Grundstück als Bauland auszuweisen und seine alsbaldige Bebauung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Aufstellung eines Bebauungsplans, Sicherung der Erschließung) geschaffen und das Grundstück in Erschließungsflächen und Baugrundstücke aufgeteilt werden. Die Erschließungsflächen sollten insgesamt und die Baugrundstücke im Umfang der Hälfte der bebaubaren Fläche des Gesamtgrundstücks an die Klägerin übereignet werden; der von der Klägerin zu zahlende Kaufpreis war auf 50 DM je qm festgelegt.

Nach Durchführung einer der Rahmenvereinbarung entsprechenden Planung der Klägerin und Rechtskraft des Bebauungsplans erwarb die Klägerin von V mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 24. Juli 1996 verschiedene insgesamt 2 388 qm große Teilflächen zum Kaufpreis von 50 DM je qm, insgesamt 119 400 DM. Bei V verblieben Teilflächen in einer Größe von ebenfalls 2 388 qm.