BFH - Urteil vom 27.10.2004
VIII R 43/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4305/02

BFH - Urteil vom 27.10.2004 (VIII R 43/04) - DRsp Nr. 2005/2592

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 43/04

DRsp Nr. 2005/2592

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater der 1980 geborenen Tochter F. F bewarb sich nach Abschluss ihrer Schulausbildung im Juni 2000 zunächst für einen Studienplatz im Fach Medizin. Ihre Zulassung wurde jedoch für das Wintersemester 2000/2001, das Sommersemester 2001, das Wintersemester 2001/2002 und das Sommersemester 2002 abgelehnt. In der Zeit von November 2000 bis November 2001 nahm F an einem Au-pair-Programm in den USA teil. Sie besuchte während dieser Zeit verschiedene Sprachkurse mit unterschiedlicher Wochenstundenzahl. F erhielt in den USA freie Unterkunft und Verpflegung in einer Gastfamilie sowie ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von 139 US-$.

Ab dem 20. Dezember 2001 war F nichtselbständig tätig, um die weitere Wartezeit für einen Studienplatz zu überbrücken.