I. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 3. (H.R.) und der Kläger und Revisionsbeklagte zu 4. (H.J.S.) hatten im Jahre 1967 ein Unternehmen gegründet, das sich seit 1973 überwiegend mit der Errichtung von Einfamilienhäusern und anderen schlüsselfertigen Bauvorhaben befaßt. Durch Vertrag vom 8. November 1974 gründeten sie eine KG, die Vorläuferin der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 1. An dieser waren sie als persönlich haftende Gesellschafter und die Beigeladenen -die Ehefrauen der Kläger zu 3. und 4.- als Kommanditistinnen mit einer Einlage von je 5.000 DM beteiligt. Nachfolgend errichteten sie durch Vertrag vom 18. November 1974 mit Stammeinlagen von je 10.000 DM die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2., die R-GmbH (GmbH).
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