BFH - Urteil vom 28.01.1986
VIII R 335/82
Normen:
EStG (1977) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 375
BStBl II 1986, 599
GmbHR 1986, 450
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.01.1986 (VIII R 335/82) - DRsp Nr. 1996/12142

BFH, Urteil vom 28.01.1986 - Aktenzeichen VIII R 335/82

DRsp Nr. 1996/12142

»Werden die Geschäfte einer GmbH & Co. KG kraft Anstellungsvertrags von beiden Alleingesellschaftern und Geschäftsführern der GmbH geführt, die nicht zugleich Gesellschafter der KG sind, so sind die Geschäftsführer schon mangels eines Unternehmerrisikos nicht Mitunternehmer der KG.«

Normenkette:

EStG (1977) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 3. (H.R.) und der Kläger und Revisionsbeklagte zu 4. (H.J.S.) hatten im Jahre 1967 ein Unternehmen gegründet, das sich seit 1973 überwiegend mit der Errichtung von Einfamilienhäusern und anderen schlüsselfertigen Bauvorhaben befaßt. Durch Vertrag vom 8. November 1974 gründeten sie eine KG, die Vorläuferin der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 1. An dieser waren sie als persönlich haftende Gesellschafter und die Beigeladenen -die Ehefrauen der Kläger zu 3. und 4.- als Kommanditistinnen mit einer Einlage von je 5.000 DM beteiligt. Nachfolgend errichteten sie durch Vertrag vom 18. November 1974 mit Stammeinlagen von je 10.000 DM die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2., die R-GmbH (GmbH).