BFH - Urteil vom 28.01.1998
II R 48/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1069

BFH - Urteil vom 28.01.1998 (II R 48/95) - DRsp Nr. 1998/16286

BFH, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen II R 48/95

DRsp Nr. 1998/16286

Gründe:

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Gas- und Wasserversorgungsunternehmen betreibt. Nach einer Außenprüfung hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Änderungsbescheide zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für die Stichtage 1. Januar 1984 bis 1. Januar 1988 erlassen. Den hiergegen eingelegten Einsprüchen gab das FA teilweise statt und setzte die Einheitswerte des Betriebsvermögens zu den streitbefangenen Stichtagen wie folgt fest: ...

In diesen Einheitswerten ist das von der Klägerin ausgebaute Wasserversorgungsnetz jeweils mit dem Teilwert enthalten. Die Klägerin hatte für den Ausbau des Wasserversorgungsnetzes Landeszuschüsse erhalten, die nach Runderlassen und Richtlinien des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1962 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --MinBl NW-- 1962, 1163), vom 19. Juni 1967 (MinBl NW 1967, 846) und vom 1. März 1975 (MinBl NW 1975, 386) gewährt wurden. Die Zuschüsse hatten zu den einzelnen Stichtagen folgende Höhe: ...

Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, die Einheitswerte des Betriebsvermögens zu den Stichtagen 1. Januar 1984 bis 1. Januar 1988 um die gewährten Landeszuschüsse zu mindern.