BFH - Urteil vom 28.01.2004
VIII R 21/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 873
BFH/NV 2004, 713
BFHE 205, 196
DB 2004, 966
DStRE 2004, 563
FamRZ 2004, 1027
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1901/01

BFH - Urteil vom 28.01.2004 (VIII R 21/02) - DRsp Nr. 2004/5324

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen VIII R 21/02

DRsp Nr. 2004/5324

»Bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 Kindergeld für ihre beiden 1978 und 1981 geborenen Söhne. Beide Söhne befanden sich im Jahr 2000 in Schul- bzw. Berufsausbildung.

Im April 2000 erhielten die beiden Söhne von einer mit ihnen nicht verwandten Person je ein Geldgeschenk in Höhe von 20 295 DM. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte nach abgeschlossener Ausbildung als Starthilfe in das Berufsleben dienen. Dementsprechend haben die Söhne das Geld in Wertpapieren angelegt. Aus dieser Anlage bezogen sie im Jahr 2000 Zinsen in Höhe von jeweils 85,87 DM. Weiteres Vermögen und eigene Einkünfte hatten sie nicht.