I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 Kindergeld für ihre beiden 1978 und 1981 geborenen Söhne. Beide Söhne befanden sich im Jahr 2000 in Schul- bzw. Berufsausbildung.
Im April 2000 erhielten die beiden Söhne von einer mit ihnen nicht verwandten Person je ein Geldgeschenk in Höhe von 20 295 DM. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte nach abgeschlossener Ausbildung als Starthilfe in das Berufsleben dienen. Dementsprechend haben die Söhne das Geld in Wertpapieren angelegt. Aus dieser Anlage bezogen sie im Jahr 2000 Zinsen in Höhe von jeweils 85,87 DM. Weiteres Vermögen und eigene Einkünfte hatten sie nicht.
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