BFH - Urteil vom 28.02.2001
I R 94/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1023

BFH - Urteil vom 28.02.2001 (I R 94/00) - DRsp Nr. 2001/8538

BFH, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen I R 94/00

DRsp Nr. 2001/8538

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist tschechischer Staatsangehöriger. Er wohnte im Streitjahr 1992 in Tschechien, war aber nichtselbständig im Inland tätig.

Der Kläger beantragte am 20. Dezember 1996 unter Beifügung seiner Steuererklärung und unter Hinweis auf "die besondere Grenzpendlerregelung", die "für Veranlagungszeiträume für Altfälle zu Anwendung" komme, für das Streitjahr die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung. Er erklärte einen Bruttoarbeitslohn von 22 465,79 DM, Werbungskosten von 9 132 DM und Unterstützungsleistungen an seine Ehefrau von 4 200 DM. Zugleich beantragte er im Hinblick auf die Frist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) und Abschn. 149 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Durchführung der Veranlagung wegen Ablaufs der Fristen sowohl in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1990 als auch in § 110 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung (AO 1977) ab.