I. Im Streitfall geht es um die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag 1977. Die Revision in der Hauptsache, welche die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1977 bis 1979 umfaßt, ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen I R 146/83 anhängig. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb den Bau von Brunnen. Für die im Hauptverfahren streitigen Jahre 1977 bis 1979 hatte die Klägerin trotz Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) keine Steuererklärungen abgegeben. Es lagen lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre vor. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen u.a. für das Streitjahr 1977 auf der Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen.
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