BFH - Urteil vom 28.03.1984
I R 117/83
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 206
BStBl II 1984, 666
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 28.03.1984 (I R 117/83) - DRsp Nr. 1996/11970

BFH, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen I R 117/83

DRsp Nr. 1996/11970

»Verweist ein Finanzgericht in den Gründen einer Entscheidung auf die Gründe einer an demselben Tag beschlossenen, aber erst später zugestellten anderen Entscheidung, die dieselben Verfahrensbeteiligten betrifft, so kann die Bezug nehmende Entscheidung nicht mit Gründen versehen sein und daher eine zulassungsfreie Revision begründen und einen wesentlichen Verfahrensmangel enthalten.«

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Im Streitfall geht es um die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag 1977. Die Revision in der Hauptsache, welche die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1977 bis 1979 umfaßt, ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen I R 146/83 anhängig. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb den Bau von Brunnen. Für die im Hauptverfahren streitigen Jahre 1977 bis 1979 hatte die Klägerin trotz Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) keine Steuererklärungen abgegeben. Es lagen lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre vor. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen u.a. für das Streitjahr 1977 auf der Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen.