BFH - Urteil vom 28.03.1984
I R 129/79
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa ;
Fundstellen:
BFHE 141, 131
BStBl II 1984, 620
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 28.03.1984 (I R 129/79) - DRsp Nr. 1996/11954

BFH, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen I R 129/79

DRsp Nr. 1996/11954

»1. Für das Vorliegen inländischer Einkünfte im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist entscheidend, daß das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, gesichert sind; auf die dingliche Sicherung der Zinsen kommt es nicht an. 2. Nach Wegfall der dinglichen Sicherung des Kapitalvermögens entrichtete Zinsen zählen nicht zu den inländischen Einkünften. 3. Ein Abzug der für ein Schiff aufgewandten Refinanzierungskosten kommt auch insoweit in Betracht, als sie in einem Kalenderjahr entrichtet wurden, in dem bezüglich der Kaufpreisforderung hinsichtlich des Schiffes keine zu inländischen Einkünften rechnende Zinseinnahmen zugeflossen sind.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa ;

Gründe: