BFH - Urteil vom 28.03.1984
I R 191/79
Normen:
DBA-Schweiz (1931/59) Art. 4 Abs. 1, Art. 7; EStG §§ 18, 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 244
BStBl II 1984, 664
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.03.1984 (I R 191/79) - DRsp Nr. 1996/11982

BFH, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen I R 191/79

DRsp Nr. 1996/11982

»Veräußert ein selbständiger Erfinder ein Patent gegen Gewährung einer Leibrente und verlegt er daran anschließend seinen Wohnsitz in die Schweiz, können die laufenden Rentenzahlungen als nachträglich erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Bundesrepublik steuerpflichtig sein.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1931/59) Art. 4 Abs. 1, Art. 7; EStG §§ 18, 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Schmiedemeister und Erfinder, hatte bis Mitte September 1966 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Anschließend verlegten der Kläger und seine Ehefrau den Wohnsitz nach ... (Schweiz), später nach ... bei Lugano.

Am 11. März 1966 hatte der Kläger mit der M AG in ... (Schweiz) einen "Leibrenten-Vertrag" nach Maßgabe der Art. 516 ff. des schweizerischen Obligationenrechts abgeschlossen (Kläger als sog. Rentenbezüger; M AG als Rentenschuldner), der u.a. bestimmt:

"§ 1 Der Rentenbezüger tritt hiermit sämtliche Rechte aus seinem Patent ... mit Wirkung ab 1. April 1966 an den Rentenschuldner ab und dieser übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten, welche mit dem zitierten Patent verbunden sind.