I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Schmiedemeister und Erfinder, hatte bis Mitte September 1966 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Anschließend verlegten der Kläger und seine Ehefrau den Wohnsitz nach ... (Schweiz), später nach ... bei Lugano.
Am 11. März 1966 hatte der Kläger mit der M AG in ... (Schweiz) einen "Leibrenten-Vertrag" nach Maßgabe der Art. 516 ff. des schweizerischen Obligationenrechts abgeschlossen (Kläger als sog. Rentenbezüger; M AG als Rentenschuldner), der u.a. bestimmt:
"§ 1 Der Rentenbezüger tritt hiermit sämtliche Rechte aus seinem Patent ... mit Wirkung ab 1. April 1966 an den Rentenschuldner ab und dieser übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten, welche mit dem zitierten Patent verbunden sind.
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