I. Streitig ist die Zusammenrechnung eines Erwerbes gemäß § 14 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 mit Vorerwerben (teils negativen Steuerwertes) aus der Zeit vor dem 1. Januar 1974.
Der Klägerin waren von ihrem Vater durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Juli 1970 mehrere Grundstücke geschenkt worden. Wegen dieses Erwerbes (im Steuerwert von 31.900 DM) hatte das beklagte Finanzamt (FA) unter Einbeziehung einer Vorschenkung aus dem Jahr 1963 (im Steuerwert von 30.000 DM) Schenkungsteuer in Höhe von 1.116,50 DM ( = 3,5 v.H. des steuerpflichtigen Erwerbs) festgesetzt, wobei es einen Freibetrag von 30.000 DM gewährt hatte.
Zum 1. Januar 1970 war die Klägerin als Kommanditistin in eine KG aufgenommen worden, an der ihr Vater als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war. Ihre Kommanditeinlage betrug 200.000 DM.
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