BFH - Urteil vom 28.03.2007
IX R 37/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1891
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 421/01

BFH - Urteil vom 28.03.2007 (IX R 37/05) - DRsp Nr. 2007/14742

BFH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen IX R 37/05

DRsp Nr. 2007/14742

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Vertrag vom 30. November 1998 von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück mit drei Wohnungen. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten gingen im Dezember 1998 auf die Klägerin über. Eine der Wohnungen nutzte die Klägerin zu eigenen Wohnzwecken.

Der Vater behielt sich ein lebenslängliches Wohnrecht an einer der Wohnungen sowie ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor. Der Klägerin war nicht gestattet, das Grundstück zu Lebzeiten des Vaters ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder zu belasten; bei Zuwiderhandlung wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Vertragsgegenstand unentgeltlich auf ihre Kosten und unter Tragung der Steuern unverzüglich zurückzuübertragen. Wäre die Klägerin vor ihrem Vater verstorben, so wären ihre Erben verpflichtet gewesen, auf Verlangen des Vaters das Eigentum an dem Grundstück auf ihn unentgeltlich auf Kosten des Nachlasses der Klägerin zu übertragen.

Die Klägerin verpflichtete sich zudem, an ihre Geschwister Abfindungsbeträge von insgesamt 110 000 DM zu zahlen. Die Zahlungen waren innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Vaters fällig. Der Vater verstarb im August 1999. Die Klägerin leistete die vereinbarten Abfindungsbeträge im September 1999.