BFH - Urteil vom 28.04.1993
I R 123/91
Normen:
AO (1977) §§ 130, 131, 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1512
BFHE 170, 573
BStBl II 1994, 147
GmbHR 1993, 757
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 28.04.1993 (I R 123/91) - DRsp Nr. 1996/9704

BFH, Urteil vom 28.04.1993 - Aktenzeichen I R 123/91

DRsp Nr. 1996/9704

»Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis müssen die Finanzbehörden durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden. § 218 Abs. 2 AO 1977 enthält eine gegenüber §§ 130, 131 AO 1977 vorgreifliche Sonderregelung. Beim Erlaß eines Abrechnungsbescheids besteht keine Bindung an die Anrechnungsverfügungen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 130, 131, 218 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1980 und 1981 (Streitjahre) Gesellschafter der S-GmbH (künftig: GmbH). Er erhielt von der GmbH Geldzahlungen, die bei seinen Veranlagungen zur Einkommensteuer erklärungsgemäß als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfaßt wurden. Nach einer Außenprüfung bei der GmbH stellte sich heraus, daß ein Teil dieser Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen waren.

Die GmbH versteuerte diese Beträge als Teil ihres Einkommens und erteilte dem Kläger am 05.10.1987 über die verdeckten Gewinnausschüttungen Steuerbescheinigungen gemäß § 44 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 und § 45a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

für 1980: verdeckte Gewinnausschüttung 3.800,00 DM

+ anrechenbare Körperschaftsteuer 2.137,50 DM

= zu versteuernde Einnahmen 5.937,50 DM,

anrechenbare Kapitalertragsteuer 0 DM;