I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1980 und 1981 (Streitjahre) Gesellschafter der S-GmbH (künftig: GmbH). Er erhielt von der GmbH Geldzahlungen, die bei seinen Veranlagungen zur Einkommensteuer erklärungsgemäß als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfaßt wurden. Nach einer Außenprüfung bei der GmbH stellte sich heraus, daß ein Teil dieser Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen waren.
Die GmbH versteuerte diese Beträge als Teil ihres Einkommens und erteilte dem Kläger am 05.10.1987 über die verdeckten Gewinnausschüttungen Steuerbescheinigungen gemäß §
für 1980: verdeckte Gewinnausschüttung 3.800,00 DM
+ anrechenbare Körperschaftsteuer 2.137,50 DM
= zu versteuernde Einnahmen 5.937,50 DM,
anrechenbare Kapitalertragsteuer 0 DM;
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