I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. An ihr waren seit dem 01.03.1971 die V-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und V als Kommanditist beteiligt. Am 15.08.1973 trat die V-KG als weitere Kommanditistin in die Klägerin ein. Am 14.09.1976 wurde der Kommanditanteil des V in die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters umgewandelt. Damals betrug die Festeinlage der V-GmbH 50.000 DM, die Festeinlage des V 2,8 Mio DM und die Kommanditeinlage der V-KG 7 Mio DM. Soweit mit diesen Vorgängen ein Ersterwerb von Gesellschaftsrechten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972 verbunden war, wurde die Klägerin bestandskräftig zur Gesellschaftsteuer veranlagt.
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