BFH - Urteil vom 28.04.1993 (X R 100/92) - DRsp Nr. 1996/9789
BFH, Urteil vom 28.04.1993 - Aktenzeichen X R 100/92
DRsp Nr. 1996/9789
»1. Besteht Streit über die Höhe der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3EStG anzurechnenden Körperschaftsteuer, so muß das Finanzamt durch Erlaß eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2AO 1977 entscheiden.2. Im Verfahren nach § 218 Abs. 2AO 1977 besteht keine Bindung an eine zuvor erlassene Anrechnungsverfügung. §§ 130, 131AO 1977 finden insoweit keine Anwendung.3. Eine Anrechnung von Körperschaftsteuer ist dann nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige materiell-rechtlich keine Beteiligungserträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG erzielt.«