BFH - Urteil vom 28.04.1998
IX R 24/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1192

BFH - Urteil vom 28.04.1998 (IX R 24/94) - DRsp Nr. 1998/17393

BFH, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen IX R 24/94

DRsp Nr. 1998/17393

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für die Streitjahre 1985 und 1987 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Einzelhandelsbetriebs, den er seit 1986 an eine GmbH verpachtet hat. Die Klägerin war in den Streitjahren Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut war. Sie vermietete die Wohnungen, baute das Wirtschaftsgebäude zu einem Lager um und vermietete dieses zunächst an den Kläger, danach an die GmbH.

Mit getrennten Verfügungen vom 31. Oktober 1989, jeweils gerichtet an den Kläger und die Klägerin, ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) an. Dabei sollten bei den Klägern die Umsatz- und Gewerbesteuer und der Einheitswert des Betriebsvermögens geprüft werden. Beim Kläger sollte darüber hinaus die Einkommensteuer und Vermögensteuer geprüft werden.