BFH - Urteil vom 28.04.2004
I R 5/02
Normen:
AStG § 1 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1893
BFH/NV 2004, 1442
BFHE 206, 116
BStBl II 2005, 516
DB 2004, 1919
DStRE 2004, 1226
GmbHR 2004, 1232
NZG 2004, 1080
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 4.12.2001 - 1 K 250/99 (EFG 2002, 381), 1 K 251/99,

BFH - Urteil vom 28.04.2004 (I R 5/02) - DRsp Nr. 2004/13292

BFH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen I R 5/02 - Aktenzeichen I R 6/02

DRsp Nr. 2004/13292

»Eine Geschäftsbeziehung zum Ausland i.S. des § 1 Abs. 1 und 4 AStG (i.d.F. des StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) erfordert eine personale Beziehung zwischen dem inländischen Steuerpflichtigen und einer ausländischen nahe stehenden Person. Daran fehlt es bei Gewährung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen an eine inländische nahe stehende Person dann, wenn die nahe stehende Person mit dem hingegebenen Kapital eine ausländische Betriebsstätte finanziert.«

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die beiden Ehemänner, der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2, sind als Gesellschafter an Gesellschaften der Unternehmensgruppe X, beteiligt. Sie waren ursprünglich zu jeweils 50 v.H. Gesellschafter der Kollektivgesellschaften schweizerischen Rechts C-KG sowie A-KG. Im Zuge einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe X wurden die Geschäftsbetriebe dieser beiden Gesellschaften "mit allen Aktiven und Passiven" auf zwei deutsche GmbH, an der die beiden Kläger ebenfalls jeweils zu 50 v.H. beteiligt waren, übertragen. Dabei wurde wie folgt verfahren: