I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erzielte im Streitjahr 1978 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.750 DM. Aufgrund eines Beschlusses vom 10. Dezember 1979 schüttete sie für das Wirtschaftsjahr 1978 20.323 DM offen aus. Außerdem erbrachte sie in 1978 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6.025 DM. Dafür begehrte sie eine Steuerermäßigung gemäß § 14 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3.VermGB) in Höhe von 1.808 DM.
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