BFH - Urteil vom 28.05.1986
I R 265/83
Normen:
AO (1977) §§ 90, 93, 158, 162 Abs. 2 S. 2, § 200 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 147, 105
BStBl II 1986, 732
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.05.1986 (I R 265/83) - DRsp Nr. 1996/12210

BFH, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen I R 265/83

DRsp Nr. 1996/12210

»Kann die Herkunft eines bestimmten Vermögens (Sparguthaben) eines Steuerpflichtigen nicht aufgeklärt werden, so ist, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen ordnungsmäßig ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darüber zu befinden, wer den Nachteil der Unaufgeklärtheit des Sachverhaltes zu tragen hat. Dem Steuerpflichtigen kann das Vermögen in der Regel nur dann als steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet werden, wenn mit einer dem Einzelfall angepaßten Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder Ausgabenüberschuß aufgedeckt wird.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 90, 93, 158, 162 Abs. 2 S. 2, § 200 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe: