BFH - Urteil vom 28.05.1986 (I R 75/83) - DRsp Nr. 1996/12182
BFH, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen I R 75/83
DRsp Nr. 1996/12182
»Die Fristsetzung nach Art. 3 § 3 Abs. 1 VGFGEntlG dient nur der Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung, nicht jedoch als Druckmittel für die alsbaldige Bezeichnung des Streitgegenstands bzw. für die Vorlage einer Klagebegründung. Eine Ausschlußfrist darf deshalb erst gesetzt werden, wenn die Klage wirksam erhoben und die Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2FGO ausreichend bezeichnet ist.«
Normenkette:
VGFGEntlG Art. 3 § 3 Abs. 1, 2;
Gründe:
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