BFH - Urteil vom 28.05.1998
II R 66/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 75

BFH - Urteil vom 28.05.1998 (II R 66/96) - DRsp Nr. 1998/19109

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen II R 66/96

DRsp Nr. 1998/19109

Gründe:

I. Am 29. März 1993 schloß die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit der A-AG einen als Generalunternehmervertrag bezeichneten Vertrag. Gegenstand des Vertrags war die schlüsselfertige Errichtung einer Wohnanlage auf einem bestimmten Grundstück durch die A-AG. Vertragsgrundlage war u.a. die am 6. Oktober 1992 für das geplante Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung. Es wurde ein Pauschalfestpreis vereinbart. In einem Verhandlungsprotokoll, das als Anlage Bestandteil des Generalunternehmervertrags sein sollte, war u.a. vereinbart, daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, daß die Klägerin Grundstückseigentümerin wird und eine Vertriebsvereinbarung zwischen ihr und einer Fa. B rechtsgültig zustande kommt.

Die A-AG war bereits vorher von der C-GmbH --der Eigentümerin des Grundstücks-- eingeschaltet worden und hatte für diese ein konkretes Angebot für die Realisierung des Bauvorhabens entwickelt.

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. April 1993 erwarb die Klägerin von der C-GmbH das unbebaute Grundstück. Der Kaufpreis betrug ... DM. Eingeschlossen waren die Planungsunterlagen, die Baugenehmigung einschließlich geprüfter Statik für das vorgesehene Bauvorhaben, das Bodengutachten, das Umweltgutachten sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt.