BFH - Urteil vom 28.05.1998
V R 78/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 182

BFH - Urteil vom 28.05.1998 (V R 78/97) - DRsp Nr. 1999/516

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen V R 78/97

DRsp Nr. 1999/516

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Weinkommission mit Faßwein. Gesellschafter der KG sind die A-GmbH als Komplementärin und B als Kommanditist. Letzterer ist auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.

Die Klägerin kauft im eigenen Namen Faßwein von den Winzern bzw. Unterkommissionären an und verkauft ihn im eigenen Namen an Kellereien weiter. Sie erhält dafür Provisionen sowohl von den Anbietern als auch von den Abnehmern.

Die Beigeladene, die Ehefrau des Kommanditisten, ist bei der Klägerin als Bürokraft beschäftigt. Daneben betrieb die Beigeladene laut Gewerbeanmeldung in den Streitjahren einen Groß- und Einzelhandel mit Wein, alkoholischen und alkoholfreien Getränken. Die Tätigkeit beschränkte sich darauf, von der Klägerin Kommissionswein anzukaufen und diesen zu einem (in der Regel) höheren Preis an die Klägerin zurückzuverkaufen. Provisionen erhielt sie dafür nicht.