BFH - Urteil vom 28.05.1998
X R 25/95

BFH - Urteil vom 28.05.1998 (X R 25/95) - DRsp Nr. 1999/504

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 25/95

DRsp Nr. 1999/504

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das er vom Januar 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

Im Jahr 1988 waren dem Kläger Finanzierungskosten in Höhe von 17 175,40 DM für ein Darlehen entstanden. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger hierfür zusätzlich zum Arbeitslohn einen nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) steuerfreien Zinszuschuß von 2 000 DM gezahlt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 machte der Kläger die Finanzierungskosten in voller Höhe als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 1988 nur gekürzt um den Zinszuschuß zum Abzug zu. Der Einspruch des Klägers war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 882 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der --nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene-- Kläger hat sich nicht geäußert.

II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).