BFH - Urteil vom 28.05.1998
X R 30/96

BFH - Urteil vom 28.05.1998 (X R 30/96) - DRsp Nr. 1999/421

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 30/96

DRsp Nr. 1999/421

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie errichteten ein Einfamilienhaus, das sie seit Juli 1988 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Ihr Arbeitgeber hatte für den Bau des Hauses ein Darlehen gewährt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 machten sie Zinsen für dieses Darlehen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen in Höhe von 15 456 DM.

Nachdem dem FA durch eine Kontrollmitteilung bekannt geworden war, daß die Kläger im Jahr 1987 von ihrem Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfreie Zinszuschüsse in Höhe von insgesamt 3 786,64 DM erhalten hatten, änderte es den Einkommensteuerbescheid für 1987 und kürzte die als Vorkosten abziehbaren Zinsen um die Zinszuschüsse. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 855 veröffentlicht.

Die Kläger legten gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision ein, mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machen. Wegen der versäumten Frist zur Begründung der Revision gewährte der Senat durch Zwischenurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.