I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte zunächst in ihrem in W gelegenen Einfamilienhaus ein Kinderheim betrieben. Im Jahr 1969 gab sie diesen Betrieb auf und vermietete nach einem entsprechenden Umbau der Räume drei Ferienwohnungen mit 11 Betten. Sie meldete zum 1. Januar 1970 bei der Gemeinde W einen Gewerbebetrieb "gewerbliche Zimmervermietung" an und erklärte in den darauffolgenden Jahren jeweils gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung.
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