BFH - Urteil vom 28.06.1984
IV R 150/82
Normen:
EStG (1975) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ; GewStG (1974) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 330
BStBl II 1985, 211
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 28.06.1984 (IV R 150/82) - DRsp Nr. 1996/12003

BFH, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen IV R 150/82

DRsp Nr. 1996/12003

»1. Die Vermietung von Ferienwohnungen stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn dies nach Art einer Fremdenpension geschieht. 2. Werden drei Ferienwohnungen in einem Hause vermietet, kann nicht ohne weiteres ein Gewerbebetrieb angenommen werden. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt. Dabei ist auch der Umfang des Arbeitseinsatzes des Vermieters bedeutsam.«

Normenkette:

EStG (1975) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ; GewStG (1974) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte zunächst in ihrem in W gelegenen Einfamilienhaus ein Kinderheim betrieben. Im Jahr 1969 gab sie diesen Betrieb auf und vermietete nach einem entsprechenden Umbau der Räume drei Ferienwohnungen mit 11 Betten. Sie meldete zum 1. Januar 1970 bei der Gemeinde W einen Gewerbebetrieb "gewerbliche Zimmervermietung" an und erklärte in den darauffolgenden Jahren jeweils gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung.