BFH - Urteil vom 28.07.2004
XI R 41/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3914/00

BFH - Urteil vom 28.07.2004 (XI R 41/03) - DRsp Nr. 2005/1162

BFH, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen XI R 41/03

DRsp Nr. 2005/1162

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der 2. Vorsitzende des ...sportvereins X (Verein), der seit 1983 besteht. In dem Freistellungsbescheid für die Jahre 1990 bis 1992 hatte das seinerzeit zuständige Finanzamt Z die Gemeinnützigkeit des Vereins für Spendenzwecke unter Vorbehalt des Widerrufs bis längstens 31. Mai 1997 anerkannt. Mit Bescheid vom 29. September 1997 wurde dem Verein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit für 1993 bis 1995 wegen fehlender Förderung der Allgemeinheit aberkannt. Die Körperschaftsteuer wurde auf 0 DM festgesetzt. Der Einspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgenommen.