BFH - Urteil vom 28.08.2002
VI R 40/02

BFH - Urteil vom 28.08.2002 (VI R 40/02) - DRsp Nr. 2003/1414

BFH, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen VI R 40/02

DRsp Nr. 2003/1414

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr gemeinsamer Familienwohnort ist X. Der Kläger war aktiver Soldat und wurde vom Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) für die Zeit vom 18. Dezember 1991 bis zum 30. September 1993 als Referent an das Innenministerium Thüringen kommandiert. Für diese Zeit wurde ihm nach den Richtlinien des BMVg vom 23. Mai 1991 --VR I3-- Az.: 19-02-10/25 eine nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 2 500 DM gewährt. Nach den Richtlinien, die den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1991 berücksichtigen und auf dem Beschluss der Bundesregierung vom 17. April 1991 beruhen, sollte die Entschädigung dem Ausgleich der mit dem dienstlich begründeten Aufenthalt im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Aufwendungen dienen.