I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, errichtete auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein Alten- und Pflegeheim (bezugsfertig im August 1997; Herstellungskosten 2 592 630,72 EUR) und verpachtete es an eine GmbH, die eine Seniorenresidenz betreibt. In den Jahren 1997 bis 2001 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) antragsgemäß Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) von 2,5%.
Im Dezember 2002 wurde ein Anbau fertig gestellt (Herstellungskosten 1 647 782,41 EUR), bei dem es sich nicht um einen selbständigen Gebäudeteil handelt. In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2002 begehrte die Klägerin AfA von 2,5% für den Altbestand bis zur Fertigstellung des Anbaus und ab 1. Dezember von 4% für den Restbuchwert des Altbaus zum 30. November sowie für den Anbau (AfA-Betrag 72 397,63 EUR). Das FA gewährte bei einer AfA-Bemessungsgrundlage von 4 240 412 EUR eine AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG von 2% (84 808 EUR) für das gesamte Jahr. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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