BFH - Urteil vom 28.10.2008
IX R 16/08
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2818/04

BFH - Urteil vom 28.10.2008 (IX R 16/08) - DRsp Nr. 2009/8097

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen IX R 16/08

DRsp Nr. 2009/8097

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, errichtete auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein Alten- und Pflegeheim (bezugsfertig im August 1997; Herstellungskosten 2 592 630,72 EUR) und verpachtete es an eine GmbH, die eine Seniorenresidenz betreibt. In den Jahren 1997 bis 2001 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) antragsgemäß Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) von 2,5%.

Im Dezember 2002 wurde ein Anbau fertig gestellt (Herstellungskosten 1 647 782,41 EUR), bei dem es sich nicht um einen selbständigen Gebäudeteil handelt. In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2002 begehrte die Klägerin AfA von 2,5% für den Altbestand bis zur Fertigstellung des Anbaus und ab 1. Dezember von 4% für den Restbuchwert des Altbaus zum 30. November sowie für den Anbau (AfA-Betrag 72 397,63 EUR). Das FA gewährte bei einer AfA-Bemessungsgrundlage von 4 240 412 EUR eine AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG von 2% (84 808 EUR) für das gesamte Jahr. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.