BFH - Urteil vom 28.10.2008
IX R 54/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5445/04

BFH - Urteil vom 28.10.2008 (IX R 54/06) - DRsp Nr. 2009/576

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen IX R 54/06

DRsp Nr. 2009/576

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine vermögensverwaltende GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahr 1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen wurden im Streitjahr 1999 beendet. Der Kaufpreis einschließlich des Sanierungsaufwands betrug 5 200 000 DM (66 % entfielen auf Sanierung). Die Klägerin leistete noch im Jahr 1998 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 5 112 659,57 DM, wovon 3 369 124,67 DM auf die Sanierung entfielen.

Im Streitjahr 1999 zahlte die Klägerin Nebenkosten der Anschaffung (z.B. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtsgebühren) in Höhe von insgesamt 292 066,30 DM.

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1999 bezog die Klägerin auch die in dem Streitjahr 1999 gezahlten Anschaffungsnebenkosten anteilig in die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) für die Sanierungsmaßnahme (40 %) ein. Ab dem Jahr 2000 machte sie die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht, sondern erhöhte lediglich die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).