BFH - Urteil vom 28.10.2008
IX R 99/07
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; AO § 171 Abs. 3a; AO § 181 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 391/06

BFH - Urteil vom 28.10.2008 (IX R 99/07) - DRsp Nr. 2009/3000

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen IX R 99/07

DRsp Nr. 2009/3000

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; AO § 171 Abs. 3a; AO § 181 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom 23. November 2000 auf 0 DM fest; der Festsetzung legte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 33 339 DM zugrunde.

Im Jahr 2005 machte die Klägerin erstmals einen Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer GmbH für das Streitjahr geltend und beantragte die gesonderte Feststellung des zum 31. Dezember 1999 verbleibenden Verlustvortrags. Das FA lehnte den Antrag ab.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, der zum 31. Dezember 1999 verbleibende Verlustvortrag sei nicht gesondert festzustellen, da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr geändert werden könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1999 gesondert festzustellen.

Das FA beantragt,