BFH - Urteil vom 28.10.2008
VII R 32/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 539/04

BFH - Urteil vom 28.10.2008 (VII R 32/07) - DRsp Nr. 2009/568

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VII R 32/07

DRsp Nr. 2009/568

Gründe:

I. V. betreibt seit 1990 in den neuen Bundesländern teilweise allein, teilweise mit Dritten, verschiedene Autohäuser, in denen Fahrzeuge mit hohem Kilometerstand, auch mit Unfallschäden, erworben und nach Zurückdrehen des Tachos und kosmetischen Maßnahmen als unfallfreie Fahrzeuge mit niedrigerem Kilometerstand veräußert wurden. In einem dieser in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebenen Autohäuser (Autohaus A.) war die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine ausgebildete Finanzkauffrau, die in den Jahren 1989 bis 2002 mit Unterbrechungen die Lebensgefährtin des V. war, seit August 2001 als Verkäuferin mit einem förmlichen Arbeitsvertrag tätig. V. trat in den Autohäusern nicht selbst in Erscheinung, ordnete jedoch an, zu welchen Preisen an- und verkauft werden solle und welche Kilometerstände die Verkaufsfahrzeuge aufweisen sollten. V. ist zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts.