I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 14. März 1995, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage gegen den Haftungsbescheid des beklagten und revisionsbeklagten Finanzamts (FA) in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben. Dem Schriftsatz war keine Prozeßvollmacht beigefügt. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde daraufhin unter Setzung einer Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, bis zum 20. April 1995 eine schriftliche Prozeßvollmacht des Klägers vorzulegen. Mit beim Finanzgericht (FG) am 19. April 1995 eingegangenen Telefax übermittelte der Prozeßbevollmächtigte die auf ihn lautende Prozeßvollmacht des Klägers. Die Originalvollmacht ist am 21. April 1995 beim FG eingegangen.
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vollmacht innerhalb der Ausschlußfrist nicht im Original vorgelegt worden ist.
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