BFH - Urteil vom 29.01.1986
I R 22/85
Normen:
DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 11 Nr. 1d; EStG §§ 3c, 38c Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 146, 132
BStBl II 1986, 479
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 29.01.1986 (I R 22/85) - DRsp Nr. 1996/12080

BFH, Urteil vom 29.01.1986 - Aktenzeichen I R 22/85

DRsp Nr. 1996/12080

»1. Nach Art. 11 Nr. 1d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 DBA-Italien sind regelmäßig die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei, die dem Verhältnis zwischen den tatsächlichen Aufenthaltstagen in Italien zu den vereinbarten Arbeitstagen pro Jahr entsprechen. Unter den vereinbarten Arbeitstagen pro Jahr sind die Kalendertage (365) abzüglich der Tage zu verstehen, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist (= Urlaubstage sowie arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage). 2. Hält sich ein Arbeitnehmer nur stundenweise in Italien auf, so ist das Arbeitsentgelt pro Arbeitstag in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.«

Normenkette:

DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 11 Nr. 1d; EStG §§ 3c, 38c Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1980 als Kraftfahrer bei einer Spedition in X. beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 39.902 DM. Mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 machte er geltend, von 220 Arbeitstagen lt. Fahrtberichten 149 Tage in Italien tätig gewesen zu sein. Der auf diese Tage entfallende Arbeitslohn sei steuerfrei. Der Höhe nach berechne sich der steuerfreie Teil des Arbeitslohns mit 39.902 DM : 220 Gesamtarbeitstage x 149 Arbeitstage in Italien = 27.024 DM.