I. Der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1980 als Kraftfahrer bei einer Spedition in X. beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 39.902 DM. Mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 machte er geltend, von 220 Arbeitstagen lt. Fahrtberichten 149 Tage in Italien tätig gewesen zu sein. Der auf diese Tage entfallende Arbeitslohn sei steuerfrei. Der Höhe nach berechne sich der steuerfreie Teil des Arbeitslohns mit 39.902 DM : 220 Gesamtarbeitstage x 149 Arbeitstage in Italien = 27.024 DM.
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